F. Massnahmen


Neben den in Kapitel G beschriebenen allgemeinen Zielsetzungen und Kriterien haben flankierende Maßnahmen mit Drittländern auch die folgenden spezifischen Kriterien zu erfüllen: 

bulletAktivität 9 (Unterstützung von Qualität und Innovation) ist nicht für die Drittländer-Kooperation forderungswürdig. Aktivitäten zur Unterstützung von Aktion 3 oder Aktion 4 des Aktionsprogramms JUGEND sind ebenfalls nicht forderungswürdig.
bulletDie Aktivitäten müssen multilateral sein, d.h. sie müssen mindestens vier Länder einbeziehen. 
bulletSie müssen mindestens zwei Programmländer einbeziehen (von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der EU sein muss). 
bulletSie müssen mindestens zwei Drittländer aus derselben Region einbeziehen . 
bulletAn den Aktivitäten 1 (praktische Schulungserfahrungen/Job shadowing) und 2 (Vorbereitungsbesuche) sowie den Aktivitäten zur Entwicklung des EFD mit Drittländern können nur zwei oder drei Partnerländer teilnehmen; sie werden auf nationaler Ebene ausgewählt.
bulletDas Verhältnis zwischen Programmländern und Drittländern im Projekt sollte ausgewogen sein. Die Gruppen sollten ungefähr gleich viele Teilnehmer umfassen.

Eingehende Informationen über die Gemeinschaftszuschüsse und die Regeln für die Gewährung solcher Zuschüsse finden Sie in Abschnitt G.7. 

(11) An Projekten mit Russland müssen in Anbetracht der Groesse sowie der geografischen und ethnischen Vielfalt dieses Landes keine weiteren Drittländer beteiligt sein. Allerdings muss Russland von zwei Partnerorganisationen vertreten sein, die grundsätzlich aus zwei verschiedenen Regionen innerhalb des Landes kommen sollten.

 

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